Gartenordnung des Wittenberger Kleingartenvereins „Am Stadtgraben“

 

Die Bewirtschaftung eines Kleingartens ist sowohl Hobby als auch Mitverantwortung in der Gesellschaft und Übernahme von Verantwortung im Umgang mit der Natur. Kleingärten sind Grün für alle! Sie prägen das öffentliche Grün entscheidend mit und sind die Heimstatt der organisierten Gartenfreunde. Die Gartenfreunde leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des städtischen Klimas und sie wirken in einer Vielzahl von sozialpolitischen Prozessen auf unterschiedlichsten Ebenen mit. Die kleingärtnerische Tätigkeit dient der Erholung und der Gesundheitsförderung.

Kleingärtner brauchen den Schutz der Gesellschaft, und sie übernehmen gleichermaßen öffentliche Pflichten auf den bewirtschafteten Flächen in ihren Vereinen und darüber hinaus.  Zur Sicherung eines weitgehend störungsfreien Zusammenlebens sind für jeden organisierten Kleingärtner verbindliche Regeln zu beachten, die der Einhaltung der Parzellennutzung nach kleingärtnerischen Prinzipien und der Pflege der eigengenutzten Gartenparzelle aber auch der Sauberkeit und Ordnung im Verein dienen. Wesentliche Rechte und Pflichten sind im Bundeskleingartengesetz, den Naturschutz-, Landschaftspflege- und Pflanzenschutzgesetzen des Bundes und des Landes Sachsen Anhalt, dem für die genutzte Parzelle abgeschlossenen Pachtvertrag sowie in Ordnungen, wie unter anderem der Gartenordnung, enthalten.

 

1 .        Kleingärtnerische Nutzung

1.1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient und nicht gewerblich genutzt wird.

1.2. Die Gartenbewirtschaftung hat nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Ungefähr ein Drittel der Parzellenfläche ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist nicht zulässig.

1.3. Die Parzellenfläche ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.  Der Anbau einseitiger Kulturen ist zu unterlassen, eine Artenvielfalt ist anzustreben. Wildkräuter auf der Parzelle dürfen die Gartennutzung in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen.

1.4. Obstgehölze sollten so ausgewählt und gepflanzt werden, dass sie auch in der Zukunft die Nachbargärten und öffentlichen Wege nicht behindern.

 

2.         Bauten im Kleingarten

2.1. Die Errichtung, Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und baulichen Nebenanlagen bedarf der Antragstellung und Zustimmung durch den Vorstand. Für die Einholung der erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen sowie für die den Rechtsvorschriften entsprechende Ausführung ist der Bauantragsteller verantwortlich.

2.2. Es gilt die Gestaltungs- und Werbesatzung der Stadt Wittenberg §6 Absatz 4: „Sämtliche Farbanstriche sind in matten Farben auszuführen [….]“

2.3. Grundsätzlich sind Gartenlauben in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen und anderen technischen Anlagen, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen,  ist im Kleingarten untersagt.

2.4. Für die bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig in Kleingärten errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen besteht Bestandsschutz nach geltendem Recht.

2.5. Die Errichtung eines Gewächshauses bis zu einer Größe von 6,00m² ist gestattet. Eine zweckentfremdete Nutzung des Gewächshauses ist untersagt.

2.6. Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre rechtsordnungsgemäße Betreibung gewährleistet wird. Abflusslose Sammelgruben sollten 3,00m³ nicht überschreiten. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung der Abwasserbehandlung ist der Betreiber verantwortlich.

2.7. Die Ausbringung von Restmüll oder anderen nach geltendem Recht ungenügend behandelten Abfällen auf Kleingartenland ist grundsätzlich untersagt.

2.8 Elektro- und Wasserversorgungsanlagen sind nach den geltenden Vorschriften zu errichten, zu nutzen und zu warten.

2.9. Solaranlagen dürfen nur der Eigennutzung dienen und müssen vor Einrichtung beantragt und vom Vorstand genehmigt sein.

2.10. Gartenwege und Flächen für Sitzgruppen sind so auszuführen, dass eine Versiegelung des Bodens vermieden wird. Das Ausbringen von Folie und Kunststoffvlies ist nicht gestattet. Das Anlegen von „Schotter-Beeten“ und „Schotter-Wegen“ ist verboten.

2.11. Sichtschutzelemente sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von       1,00m von der Nachbarparzelle zulässig.

2.12. Es wird gebeten, den Garten nicht in einen Spielplatz mit Plastikgeräten zu verwandeln. Empfohlen werden Sandspielkästen aus Holz und Schaukeln aus Holz oder Metall. Besonders erwünscht ist das Nutzen der öffentlichen Spielmöglichkeiten in der Kleingartenanlage. (Im Entwicklungskonzept „Kleingartenpark Am Stadtgraben“ der Lutherstadt Wittenberg ist ein Spielplatz geplant.)

2.13. Teiche und Feuchtbiotope in den Parzellen sind in ihrer Fläche auf höchstens 5,00 m² zu begrenzen. Ihre Ausgestaltung und Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen.

2.14. Bade- und Wasserbecken sind in Kleingärten nicht dauerhaft anzulegen und nicht ins Erdreich einzulassen.

 

3.         Wege, Einfriedungen und Gemeinschaftsanlagen

Unsere offene Kleingartenanlage wird von der Stadt umgestaltet in einen Kleingartenpark. Die durch unsere Kleingartenanlage führenden Wege und Flächen sind öffentlich für Spaziergänger und Erholungssuchende.

3.1. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt, nur kurzzeitiges Befahren der Wege zum Be- und Entladen ist möglich. Das Parken auf sämtlichen Wegen und auf den Wiesen der Kleingartenanlage ist verboten. Zum Parken sind die in Anlage 1 ausgewiesenen Parkflächen zu benutzen.

3.2. Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass Menschen und Wasservögel nicht belästigt oder behindert werden. Hundekotbeutel sind im heimischen Restmüll oder in öffentlichen Mülleimern entsorgen.

3.3. Die Lagerung von Materialien ist auf der Parzelle ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Ein Kleingarten dient nicht zur Lagerung von Unrat und Gerümpel. Abgelagerte Baumaterialien müssen spätestens nach einem Jahr verbaut sein.

3.4. Grünschnitt und andere pflanzliche Abfälle werden im eigenen Garten kompostiert oder vom Pächter selbst in zuständige Annahmestellen gebracht. Das Lagern von Kompost und pflanzlichen Abfällen jeder Art in den öffentlichen Parkanlagen ist nicht gestattet.

3.5. Zäune in der Gartenanlage dürfen nirgends mit Sichtschutzfolie bespannt werden.

3.6. Das Setzen neuer Zäune muss beantragt und vom Vorstand genehmigt werden. Die Zäune an den Wegen im Innern der Anlage sollten die Höhe von 1,60m nicht überschreiten. Die Gestaltung der Umzäunung muss sich dem Gesamtbild des Territoriums anpassen.

3.7. Zwischen den Parzellen ist kein Zaun erforderlich. Das Setzen eines Zaunes zwischen den Parzellen muss beantragt und begründet werden und darf die Höhe von 1,20m nicht überschreiten. Vorhandene Zäune haben Bestandsschutz, sind aber vom Pächter zu pflegen und in gutem Zustand zu halten. Die Gestaltung der Umzäunung muss sich dem Gesamtbild des Territoriums anpassen.

3.8. Die Außenzäune zum Kurfürstenring und der Straße „Am Stadtgraben“ sowie zu allen Parkplätzen gehören dem Verein. Angestrebt wird das Errichten eines einheitlichen Stabmattenzaunes mit einer Höhe von 1,80m. Formhecken am Zaun sollten diese Höhe nicht wesentlich überschreiten. Überhängende Zweige dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern.

3.9. Massive Einfriedungen, Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die Tier und Mensch zu schädigen vermögen, sind als Kleingartenabgrenzung unzulässig.

3.10. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die Nummer seines Gartens sichtbar anzubringen.

3.11. Die den Garten des Pächters umlaufenden Wege muss der Nutzer pflegen.

3.12. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht gestattet.

 

4.         Schutz der Natur und der Umwelt

Der Kleingartenverein fördert das umweltgerechte und naturgemäße Gärtnern nach guter fachlicher Praxis. Grundlage für die Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen im Kleingarten ist das Pflanzenschutzgesetz, insbesondere der „Integrierte Pflanzenschutz" in der jeweils gültigen Fassung.

4.1. In Kleingärten sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ausdrücklich für die „Anwendung in Haus- und Kleingärten zulässig" zugelassen sind. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten.

4.2. Da schnelllösliche Düngemittel das Grundwasser schädigen, sind diese im Kleingarten nicht empfehlenswert. Natürliche Dünger wie Kompost und Pferdemist sind zu bevorzugen.

4.3. Die Schaffung von Nisthilfen und Vogeltränken für einheimische Vogelarten und die Haltung von Honigbienen wird nach den örtlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten unterstützt und gefördert. Als Hecken sind heimische Gehölze empfehlenswert, die vogel- und insektenfreundlich sind.

4.4. Aus der kleingärtnerischen Nutzung anfallende pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50m von der Nachbargrenze entfernt sein. Es wird empfohlen, sie durch Anpflanzungen vor Einsicht zu schützen.

4.5. Nichtkompostierbare Abfälle sind auf öffentlichen Annahmestellen zu verbringen. Das Verbrennen von Abfällen ist nicht erlaubt. Für das Verbrennen von trockenen Strauch- und Baumschnitt sind die jeweiligen territorialen Vorschriften bindend.

4.6. Neuanpflanzungen von Thuja Lebensbaum und anderen nicht heimischen Koniferen sind nicht erlaubt, wenn bereits drei Pflanzen davon im Garten vorhanden sind.

4.7. Auf Stock setzen und andere starke Heckenrückschnitte sind in die Wintermonate zu legen.

 

5.         Gartenfachberatung zur Pflege und Anbau von Gehölzen

Der Kleingartenverein fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen ökologischen Nutzung des Bodens sowie die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt. Als gemeinnützige Organisation öffentlichen Rechtes obliegt dem Vorstand die fachliche Betreuung der Mitglieder sowie deren gezielte Weiterbildung.

5.1. Der Fachberater für Ökologie und Umweltschutz wird qualifiziert und ist Ansprechpartner für die Mitglieder. Die Kleingärtner sind anzuhalten, sich in allen gärtnerischen Belangen der Parzellennutzung an den Fachberater zu wenden, um dessen Erfahrungen zu nutzen.

5.2. Neupflanzungen von Wald-, Park- und Straßenbäumen in den Parzellen sind nicht gestattet. Vorhandene Bäume haben Bestandsschutz. Bevor Bäume gefällt werden, ist zu prüfen, ob dieses der Baumschutzsatzung oder dem Naturschutz widerspricht.

5.3. Bei der Pflege von Obstgehölzen durch Baumschnitt hat nicht die eingrenzende Höhe des Baumes Priorität, sondern das gesunde Wachstum des Obstbaumes. Besonders beim Schnitt von alten Obsthochstämmen ist fachlicher Rat einzuholen.

5.4. Bei Neuanpflanzungen sind folgende Grenzabstände zum Nachbargarten einzuhalten:   

Halbstamm    3,00 m                  Viertelstamm    2,00 m                 Hochstamm       3,50 m 

Beerenobst     1,00 m                  Ziergehölze        1,00 m                  Rosen                   0,50m

 

6.         Tierhaltung

Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

6.1. Die Neuaufnahme einer Tierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Eine Zustimmung ist nur statthaft, wenn die Zucht/Haltung nicht gewerbsmäßig  und artgerecht durchgeführt wird und eine Störung der Kleingärtnergemeinschaft und/oder der kleingärtnerischen Nutzung nicht zu erwarten ist. Die Zucht/Haltung darf erst nach erfolgter Zustimmung des Vorstandes und der unmittelbaren Gartennachbarn begonnen werden.

6.2.  Das Mitbringen von Heim- und Begleittieren wie Hunden, Katzen und Kleinsäugern in die Kleingartenanlage ist in einer Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen sicher vermieden werden. Die Haftungspflichten verbleiben beim Tierhalter. Wenn Tiere mitgebracht werden, ist der Gartenpächter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese nicht in benachbarte Gärten eindringen; zu setzende Zäune sind beim Vorstand zu beantragen und vom Tierhalter zu setzen und zu pflegen.

 

7.         Ruhe und Ordnung

Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.

7.1. Während der Ruhezeiten sowie an Sonn - und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden.
Ruhezeiten an Werktagen sind von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr.

7.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.

7.3. Jeder kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

7.4. Dem Vorstand und von ihm befugten Personen ist Zutritt zu gewähren für Gartenkontrollen, Zählerstandsablesungen, notwendige Reparaturen und andere Maßnahmen.

 

8.         Pächterwechsel

8.1 . Grundsätzlich ist bei jedem Pächterwechsel eine Wertermittlung anzustreben. Zur Durchführung der Wertermittlung befugt sind durch vom Zwischenpächter berufene Wertermittler.

8.2. Alle im Kaufvertrag bzw. Übergabeprotokoll erteilten Auflagen des Vereinsvorstandes sind fristgemäß zu erfüllen.

8.3. Die Beseitigung von Anpflanzungen und Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der verbindlichen Gartenordnung entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens beim Pächterwechsel zu vollziehen. Findet keine Neuverpachtung statt setzt der Vorstand eine angemessene Frist.

 

9.         Verstöße

9.1.   Der Pächter ist an die Einhaltung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

9.2. Der Vereinsvorstand hat die Einhaltung der gültigen Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen gemäß dieser Gartenordnung zu erteilen.

9.3. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben bzw. nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung durch den Vereinsvorstand mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.

 

 

Anlage 1 

Das Parken auf sämtlichen Wegen und auf den Wiesen der Kleingartenanlage ist verboten.

Das Autofahren auf den Wegen in der Kleingartenanlage ist verboten. Kurzzeitiges Befahren der Wege ausschließlich zum Be- und Entladen ist möglich.                

Kostenfreies Parken ist auf dem Leucorea Parkplatz, am Kurfürstenring sowie zeitlich begrenzt „Am Stadtgraben“ (Lambert Stadion) und in der Wallstraße möglich.

Im Bereich zwischen der weißen Schranke bis zum Vereinshaus und auf dem Parkplatz am Stadtgraben/Ecke Wallstraße (gelb markiert) kann für die Dauer des Aufenthaltes im Garten mit der neuen Parkkarte des Kleingartenvereins (im Vereinsbüro erhältlich) geparkt werden.

 

 

Beschluss in der Mitgliederversammlung am 18.12.2022